Härtefallfonds: Informationen für jüdische Kontingentflüchtlinge

Die Bundesregierung hat am 18. November 2022 beschlossen, des Bundes zur Abmilderung von Härte-fällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Härtefallfonds) zu errichten. Träger der Stiftung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Leistung der Stiftung richtet sich an bestimmte Personengruppen, die einen erheblichen Teil ihrer Erwerbs¬biographie in der ehemaligen DDR bzw. im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegt haben und sich aufgrund der daraus resultierenden Auswirkungen auf ihre gesetzliche Rente benachteiligt fühlen. Sie sollen zur Abmilderung ihrer empfundenen Härten außerhalb des Rentenrechts eine pauschale Einmalzahlung als finanziellen Ausgleich erhalten.

Wie hoch ist die pauschale Einmalzahlung?
Die Einmalzahlung beträgt 2.500 Euro. Die Bundesländer können dem Härtefallfonds bis zum 31. März 2023 beitreten. Für Berechtigte mit Wohnsitz in einem Bundesland, das dem Härtefallfonds beigetreten ist, kann die Einmalzahlung insgesamt 5.000 Euro betragen.

Die Jüdische Gemeinde ist aktuell in Gesprächen zum Beitritt der FHH zur Stiftung, um eine Erhöhung des Satzes zu erreichen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um die Leistung zu bekommen?
• Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Rentein aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
• Wenn Sie am 1. Januar 2021 keine Rente bezogen haben: Sie haben am 1. Januar 2021 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen.
• Sie sind vor dem 1. April 2012 als jüdischer Kontingentflüchtling bzw. als jüdische Zuwanderin oder jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion oder als deren Angehöriger in Deutschland aufgenommen worden und hatten bei Ihrem Zuzug das 40. Lebensjahr bereits vollendet.

Wenn Sie nach dem 31. März 1972 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Muss ich für die Leistung einen Antrag stellen? Gibt es eine Antragsfrist?
Ja, die pauschale Einmalzahlung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. September 2023 zu stellen.

Wo kann ich den Antrag stellen? Wo erhalte ich das Antragsformular?
Sie können den Antrag bei der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds per Post oder per E-Mail stellen. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular und weitere Informationen.

Die Anschrift lautet:
Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds 44781 Bochum
Die E-Mail-Adresse lautet: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Die kostenlose Telefonnummer lautet: 0800 7241634
Sprechzeiten sind von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr.

Sie finden das Antragsformular außerdem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgendem Link:
www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2023/haertefallfonds-antragsformulare-liegen-vor.html

Muss ich dem Antrag noch zusätzliche Unterlagen beifügen?
Ja. Hinweise, welche Unterlagen erforderlich sind, finden Sie im Antragsformular.

Wann wird über meinen Antrag entschieden und die Leistung ausgezahlt?
Eine Entscheidung über Anträge und eine Auszahlung von Leistungen ist frühestens ab April 2023 möglich, weil die Bundesländer dem Härtefallfonds noch bis zum 31. März 2023 beitreten können.

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